BVerwG - Beschluss vom 12.09.2018
1 WDS-KSt 1.18 (1 WB 41.16)
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG -VV Nr. 2302; RVG -VV Nr. 6402; RVG -VV Nr. 7002;

Erfolgsaussichten einer Erinnerung gegen die Festsetzung der Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers im Kostenfestsetzungsbeschluss eines Wehrbeschwerdeverfahrens

BVerwG, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 1 WDS-KSt 1.18 (1 WB 41.16)

DRsp Nr. 2018/16793

Erfolgsaussichten einer Erinnerung gegen die Festsetzung der Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers im Kostenfestsetzungsbeschluss eines Wehrbeschwerdeverfahrens

Tenor

Auf die Erinnerung des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. Juli 2018 werden in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Juni 2018 die vom Bund an den Antragsteller gemäß dem Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2017 zu erstattenden Aufwendungen auf

1 316,94 €.

(in Worten: eintausenddreihundertsechzehn 94/100 Euro)

festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG -VV Nr. 2302; RVG -VV Nr. 6402; RVG -VV Nr. 7002;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 41.16 - hat der Senat die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund auferlegt.

Unter dem 7. Dezember 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, die danach zu erstattenden Aufwendungen - unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 550,00 € für das vorgerichtliche und einer Verfahrensgebühr von 790,00 € für das gerichtliche Verfahren - auf insgesamt 1 433,95 € festzusetzen.