BFH vom 10.09.1996
IV B 76/94

Erforderliche Angaben zum Anlaß der Bewirtung

BFH, vom 10.09.1996 - Aktenzeichen IV B 76/94

DRsp Nr. 1997/8170

Erforderliche Angaben zum Anlaß der Bewirtung

Durch Angaben wie "Kontaktpflege" u.ä. wird der Anlaß der Bewirtung nicht ausreichend gekennzeichnet.

Für die Praxis:

Die Angaben über den Anlaß der Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen (R 21 Abs. 9 Satz 5 EStR 1996). Im Schrifttum wird übereinstimmend darauf hingewiesen, daß auch Angaben wie "Kundenpflege", "Geschäftsfreundebewirtung" sowie "Kundenbewirtung" nicht ausreichen (u.a. Schmidt/Heinicke, EStG, 15. Aufl., § 4 Tz. 554; Söhn in Kirchhof/Söhn, EStG, § 4 Rdnr. 124).