1. Auf die Revision des Steuerberaters wird das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Dezember 2008 dahin ergänzt, dass als Ausgleich für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von der verhängten Geldbuße 3.000 € als vollstreckt gelten. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Steuerberaters fallen der Steuerberaterkammer zur Last.
- Von Rechts wegen -
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