BFH - Beschluss vom 15.12.2010
IV R 5/10
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 83/06

Erforderlichkeit einer Postausgangskontrolle durch ein Finanzamt für die Wiedereinsetzung in den voherigen Stand

BFH, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen IV R 5/10

DRsp Nr. 2011/4025

Erforderlichkeit einer Postausgangskontrolle durch ein Finanzamt für die Wiedereinsetzung in den voherigen Stand

1. NV: Die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für das Finanzamt in gleicher Weise wie für den Steuerpflichtigen und die Angehörigen der rechtsberatenden und steuerberatenden Berufe, insbes. ist auch eine Behörde zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet. 2. NV: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt scheidet aus, wenn ein Organisationsverschulden des Finanzamts hinsichtlich der verspäteten Übermittlung eines schon am Vortag bearbeiteten und zum Versand per Fax vorbereiteten Schreibens nicht auszuschließen ist.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I.