BVerfG - Beschluss vom 19.04.2023
2 BvR 2068/15
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. a, b EStG 2006;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1510/13
BFH, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen V B 1/15

Erfordernis einer substantiiertnen Begründung der Verfassungsbeschwerde; Gleichbehandlung der staatenlosen Ausländer aus EU-Ländern mit freizügigkeitsberechtigten Ausländern hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von Kindergeld

BVerfG, Beschluss vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 2068/15

DRsp Nr. 2023/13788

Erfordernis einer substantiiertnen Begründung der Verfassungsbeschwerde; Gleichbehandlung der staatenlosen Ausländer aus EU-Ländern mit freizügigkeitsberechtigten Ausländern hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von Kindergeld

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. a, b EStG 2006;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Kindergeld für ihre Tochter (...).

1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter des im streitgegenständlichen Zeitraum (November 2012 bis Oktober 2013) minderjährigen Kindes (...). Sie war in diesem Zeitraum staatenlos. Ausweislich einer Bescheinigung der Stadt Nürnberg vom 21. Januar 2013 besitzt die Beschwerdeführerin seit dem 25. Mai 2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Laut dieser Bescheinigung war die Beschwerdeführerin am 17. April 1986 nach Deutschland eingereist. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig, sondern erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

2. Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 11. Februar 2013 einen von der Beschwerdeführerin gestellten Kindergeldantrag für das Kind ab.