BVerwG - Beschluss vom 09.07.2019
9 B 29.18
Normen:
VwGO § 124a Abs. 3 S. 4; VwGO § 124a Abs. 6;
Fundstellen:
DÖV 2019, 922
NVwZ-RR 2019, 924
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 241/09
OVG Thüringen, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Erfüllung der Mindestanforderungen an eine verwaltungsgerichtliche Berufungsbegründung; Deutlicher Wille des Berufungsführers zur Durchführung des Berufungsverfahrens

BVerwG, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 9 B 29.18

DRsp Nr. 2019/12362

Erfüllung der Mindestanforderungen an eine verwaltungsgerichtliche Berufungsbegründung; Deutlicher Wille des Berufungsführers zur Durchführung des Berufungsverfahrens

1. Die Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung (§ 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 VwGO) sind erfüllt, wenn sie den Willen des Berufungsführers zur Durchführung des Berufungsverfahrens deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Funktion erfüllt, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (im Anschluss an bisherige Rspr).2. Ein Abgabenbescheid ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den Adressaten in die Lage versetzt zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und darüber hinaus eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verlangt aber nicht, einen nach Landesrecht zu beurteilenden Beitragsbescheid, der mehrere Grundstücke rechtswidrig in einer Beitragsfestsetzung zusammenfasst, (sogar) als nichtig anzusehen.

1. Auf die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe kommt es lediglich für die Zulassung der Berufung an.