AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 172 C 19700/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 8124/02
Erfüllungsort des Honoraranspruches eines Steuerberaters - ausreichend begründete Mindermeinung im Bestimmungsverfahren
BayObLG, Beschluss vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 1Z AR 163/02
DRsp Nr. 2003/2681
Erfüllungsort des Honoraranspruches eines Steuerberaters - ausreichend begründete Mindermeinung im Bestimmungsverfahren
»1. Zum Erfüllungsort des Honoraranspruches eines Steuerberaters.2. Hinnahme einer von der herrschenden Meinung abweichenden, aber hinreichend begründeten Rechtsauffassung im Bestimmungsverfahren.«