BGH - Beschluss vom 11.05.2021
VIII ZB 65/20
Normen:
ZPO § 139; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1399
FuR 2021, 496
MDR 2021, 1085
NJW 2021, 3132
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 114/19
OLG Hamm, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-30 U 60/20

Ergänzung und Erläuterung von erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristablauf; Inanspruchnahme eines Bürgen nach der Kündigung zweier Leasingverträge

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen VIII ZB 65/20

DRsp Nr. 2021/9769

Ergänzung und Erläuterung von erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristablauf; Inanspruchnahme eines Bürgen nach der Kündigung zweier Leasingverträge

a) Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können auch nach Fristablauf - etwa noch mit der Rechtsbeschwerde - ergänzt oder erläutert werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7; vom 28. April 2020 - VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 26; jeweils mwN).b) Eine solche ergänzungsbedürftige Angabe kann, bei einer im Übrigen aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe eines in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post, eine bislang unterbliebene Darlegung zu dessen ausreichender Frankierung sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 11).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2020 aufgehoben.