Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung.
Der Kläger (Kl.) ist Steuerberater. Wegen steuerlicher Rückstände in Höhe von 17.500 DM hatte der Beklagte (Bekl.) bereits 1999 verschiedene Forderungen des Kl. aus seiner Steuerberatertätigkeit gepfändet; die Pfändungen blieben jedoch im Wesentlichen ohne Erfolg.
Anfang 2001 beantragte der Kl. beim Bekl. den Erlass seiner Steuerschulden; im August 2001 beantragte er zudem "Vollstreckungsaufschub und die Beachtung der Schuldnerschutzvorschriften" im Hinblick auf die ausgebrachten Pfändungen der Honorarforderungen. Der Bekl. erklärte daraufhin gegenüber den Drittschuldnern am 22.10.2001, dass der Vollstreckungsschuldner unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bis auf weiteres das Einziehungsrecht ausüben dürfe. Dem Kl. teilte der Bekl. am 08.11.2001 mit, dass seinem Antrag auf Vollstreckungsaufschub hinsichtlich der Pfändungen der Mandantenforderungen durch Aussetzung der Pfändungsmaßnahmen entsprochen worden sei. Gleichzeitig wurde der Erlassantrag abgelehnt.
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