BFH - Beschluss vom 10.11.2010
VIII B 159/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2428/07

Ergehen eines sog. Überraschungsurteils als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen VIII B 159/09

DRsp Nr. 2010/22336

Ergehen eines sog. Überraschungsurteils als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. NV: Die Revision zur Rechtsfortbildung erfordert die Entscheidung über eine abstrakte Rechtsfrage; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt bei nicht zur Abstraktion geeigneten Fragen zur Würdigung der besonderen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls. 2. NV: Das rechtliche Gehör wird nicht schon dann verletzt, wenn sich ein Beteiligter durch ergänzende, nicht tragende Erwägungen in den Urteilsgründen überrascht fühlt; eine Überraschungsentscheidung liegt aber auch nicht vor bei erstmals im Urteil ausgesprochenen tragenden Entscheidungsgründen, wenn es dabei um nahe liegende Gesichtspunkte geht und die Beteiligten fachkundig vertreten sind.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig; mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte zweimonatige Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) rechtzeitig glaubhaft gemacht haben und ihnen deshalb nach § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.

a)