Die Beschwerde ist zulässig; mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte zweimonatige Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) rechtzeitig glaubhaft gemacht haben und ihnen deshalb nach § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.
a)
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