FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2002
5 K 2416/99
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1528
GmbHR 2003, 183

Erhält eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin für den Verzicht auf eine (Witwen-)Pension eine Kapitalabfindung, ist diese nur unter engen Voraussetzungen ermäßigt zu besteuern

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2002 - Aktenzeichen 5 K 2416/99

DRsp Nr. 2002/18190

Erhält eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin für den Verzicht auf eine (Witwen-)Pension eine Kapitalabfindung, ist diese nur unter engen Voraussetzungen ermäßigt zu besteuern

1. Hat der Steuerpflichtige an dem Einnahmeausfall selbst mitgewirkt, setzt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 34 EStG auf eine hierfür gezahlte Entschädigung voraus, dass er dabei unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat. 2. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung seiner GmbH-Anteile auf einen Pensionsanspruch verzichtet, liegt nur ausnahmsweise eine solche Zwangslage vor.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für eine der Klägerin in 1993 wegen des Verzichtes auf eine Witwenpension gezahlte Kapitalabfindung die Tarifbegünstigung nach §§ 24 Nr.1, 34 Abs.2 Nr.2 EStG zu gewähren ist.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 30. August 1993 verstorbenen Ehemannes E. A.