1. Sind Aufwendungen in einem Veranlagungszeitraum vom Finanzamt zu Unrecht als größerer Erhaltungsaufwand i.S. des § 82 bEStDV behandelt worden, so ergibt sich daraus keine Bindungswirkung für die Folgejahre.2. Aufwendungen, die teils Herstellungs-, teils Erhaltungsaufwendungen darstellen, sind nur dann insgesamt als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn sie in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher sachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Aufwendungen bautechnisch ineinandergreifen. Werden Arbeiten ohne diesen Zusammenhang lediglich gleichzeitig ausgeführt, so sind die Aufwendungen ggf. durch Schätzung aufzuteilen.
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