BFH - Beschluss vom 05.10.2017
IV B 59/16
Normen:
GewStG § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 229
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3804/13

Erhebung der Gewerbesteuer bei Tätigkeit in mehreren Gemeinden

BFH, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen IV B 59/16

DRsp Nr. 2017/17540

Erhebung der Gewerbesteuer bei Tätigkeit in mehreren Gemeinden

Zerlegung Gewerbesteuermessbetrag nach (Mit–)Unternehmerlohn NV: Die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auf verschiedene Gemeinden ist auch dann nach dem fiktiven (Mit–)Unternehmerlohn vorzunehmen, wenn in keiner der Betriebsstätten Arbeitslöhne an Arbeitnehmer gezahlt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 18. Juli 2016 5 K 3804/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GewStG § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1;

Gründe

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.