BVerwG - Beschluss vom 25.05.2021
3 KSt 1.21 (3 B 40.20)
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Erhebung der Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit

BVerwG, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 3 KSt 1.21 (3 B 40.20)

DRsp Nr. 2021/10326

Erhebung der Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 15. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 21. Januar 2021 ("Klarstellung"), mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 15. Januar 2021 im Verfahren BVerwG 3 B 40.20 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.

Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - juris Rn. 2), bleibt ohne Erfolg.

Die Kostenrechnung ist im Verfahren BVerwG 3 B 40.20 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2020 im Verfahren VGH 11 M 20.2702 u.a. verworfen und dem Kläger, der dieses Rechtsmittel erfolglos eingelegt hatte, gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.