BVerwG - Beschluss vom 25.05.2021
3 KSt 2.21 (3 B 44.20)
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Erhebung der Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit

BVerwG, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 3 KSt 2.21 (3 B 44.20)

DRsp Nr. 2021/10327

Erhebung der Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 21. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 21. Januar 2021 ("Klarstellung"), mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 21. Januar 2021 in den Verfahren BVerwG 3 B 44.20, 3 B 45.20 und 3 B 46.20 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.

Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - juris, Rn. 2), bleibt ohne Erfolg.

Die Kostenrechnung ist in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren BVerwG 3 B 44.20, 3 B 45.20 und 3 B 46.20 ergangen, in denen der Senat mit Beschluss vom 30. Dezember 2020 die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2020 in den Verfahren VGH 11 C 20.2710, VGH 11 C 20.2711 und VGH 11 C 20.2712 verworfen und dem Kläger, der dieses Rechtsmittel erfolglos eingelegt hatte, gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der Beschwerdeverfahren auferlegt hat.