BFH - Urteil vom 18.10.2012
VI R 64/11
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3; EStG § 38 Abs. 3 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 2; LStDV § 2 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 128/10

Erhebung der Lohnsteuer hinsichtlich dem Arbeitnehmer von dritter Seite gewährter Preisvorteile und Rabatte

BFH, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen VI R 64/11

DRsp Nr. 2012/22545

Erhebung der Lohnsteuer hinsichtlich dem Arbeitnehmer von dritter Seite gewährter Preisvorteile und Rabatte

1. Auch Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, sind nur dann Lohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Dritte damit anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgilt, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt.2. Arbeitslohn liegt in solchen Fällen nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat; dies gilt erst recht, wenn er von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (Abgrenzung gegenüber BMF-Schreiben vom 27. September 1993 IV B 6-S 2334-152/93, BStBl I 1993, 814, auf das sich das BMF-Schreiben vom 27. Januar 2004 IV C 5-S 2000-2/04, BStBl I 2004, 173 zu der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Rechtslage bezieht).

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3; EStG § 38 Abs. 3 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 2; LStDV § 2 Abs. 1 Satz 2;

Gründe