OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2017
15 A 1812/16
Normen:
VwVfG NRW § 2 Abs. 2 Nr. 1; VwVfG NRW § 53 Abs. 2 S. 1; BauGB § 125 Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 127 Abs. 1; BauGB § 132 Nr. 4; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 4Buchst. b); AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 410
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6462/14

Erhebung eines Erschließungsbeitrags i.R.d. Grundsatzes von Treu und Glauben; Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit; Beitragsbelastung als objektiv unzumutbar durch Verstreichen eines langen Zeitraums seit dem Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage; Treuewidrigkeit nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Jahren seit Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage; Beschränken der Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers in Anlehnung an die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2017 - Aktenzeichen 15 A 1812/16

DRsp Nr. 2018/144

Erhebung eines Erschließungsbeitrags i.R.d. Grundsatzes von Treu und Glauben; Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit; Beitragsbelastung als objektiv unzumutbar durch Verstreichen eines langen Zeitraums seit dem Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage; Treuewidrigkeit nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Jahren seit Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage; Beschränken der Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers in Anlehnung an die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist

Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspricht. Dies ist der Fall, wenn seit dem Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass eine Beitragsbelastung objektiv unzumutbar ist. Unter Rückgriff auf die in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zum Ausdruck kommende Wertung, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers in Anlehnung an die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist zu beschränken, ist nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Jahren seit Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage von einer Treuwidrigkeit auszugehen.