BFH - Urteil vom 06.11.2012
VII R 40/11
Normen:
VO (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 156/10

Erhebung von Antidumpingzöllen auf aus China eingeführte Fahrradteile

BFH, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen VII R 40/11

DRsp Nr. 2013/2780

Erhebung von Antidumpingzöllen auf aus China eingeführte Fahrradteile

NV: Die Ausweitung des Antidumpingzolls für Fahrräder aus China auf wesentliche Fahrradteile dieses Ursprungs ungeachtet ihrer möglichen Verwendung für die Montage von E-Bikes verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Unionsrecht Befreiungsmöglichkeiten vorsieht.

In der Ausweitung des Antidumpingzolls durch Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in China liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser ergreift vielmehr auch die Einfuhr von Fahrradteilen zur Montage an sogenannten E-Bikes, für die der Antidumpingzoll an sich nicht gilt.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem über das Vermögen der C-GmbH (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Er hat das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Klageverfahren der Schuldnerin aufgenommen.