BVerwG - Urteil vom 21.06.2018
9 C 2.17
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; KAG HE § 2; KAG HE § 4 Abs. 1; KAG HE § 11;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1135
BVerwGE 162, 266
DÖV 2018, 914
HFR 2019, 54
NVwZ-RR 2019, 70
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 164/16

Erhebung von Beiträgen von Grundstückseigentümern für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen; Festlegung einer generellen Obergrenze der Beitragshöhe

BVerwG, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 9 C 2.17

DRsp Nr. 2018/10345

Erhebung von Beiträgen von Grundstückseigentümern für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen; Festlegung einer generellen Obergrenze der Beitragshöhe

Für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen dürfen Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die Inanspruchnahme der Straße Vorteile bietet. Unter Berücksichtigung möglicher Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall hängt die Verfassungsmäßigkeit solcher Beiträge nicht davon ab, dass der Gesetzgeber eine generelle Obergrenze der Beitragshöhe festgelegt hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2017, berichtigt durch Beschluss vom 9. Juni 2017, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; KAG HE § 2; KAG HE § 4 Abs. 1; KAG HE § 11;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag nach hessischem Landesrecht.