FG Düsseldorf - Urteil vom 23.12.2015
4 K 514/14 Z
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 1 S. 1;

Erhebung von Einfuhrabgaben in Form von Antidumpingzöllen aufgrund falscher philippinischer Ursprungszeugnisse für aus Taiwan eingeführte Verbindungselemente

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 4 K 514/14 Z

DRsp Nr. 2016/7232

Erhebung von Einfuhrabgaben in Form von Antidumpingzöllen aufgrund falscher philippinischer Ursprungszeugnisse für aus Taiwan eingeführte Verbindungselemente

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin meldete in den Monaten Mai und Juni 2010 Verbindungselemente zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beim Hauptzollamt A, Zollamt ..., an. Dabei gab sie an, dass die Waren aus den Philippinen stammten. Versender sei die B Corporation (B) mit Sitz im ... . Bei der Einfuhrabfertigung legte die Klägerin philippinische Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor, woraufhin auf die eingeführten Waren weder Zoll noch Antidumpingzoll erhoben wurde.