FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2008
13 V 13213/08
Normen:
InvZulG (2005) § 2 Abs. 7 ; Empfehlung 361/2003/EG Anh Art. 3 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 47

Erhöhte Investitionszulage für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU); Einbeziehung verbundener Unternehmen in die Feststellung des KMU-Statuses

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 13 V 13213/08

DRsp Nr. 2008/21176

Erhöhte Investitionszulage für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU); Einbeziehung verbundener Unternehmen in die Feststellung des KMU-Statuses

Der Antrag wird abgewiesen. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. 1. Erzielt eine GmbH & Co. KG, deren sämtliche Anteile innehabenden Kommanditisten Vater und Sohn sind, 70 % der Umsatzerlöse in Zusammenhang mit einer Tätigkeit für eine gesellschafteridentische GmbH & Co. KG, so dass von einem Tätigwerden beider Unternehmen auf einem benachbarten Markt i.S. des Art. 3 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG auszugehen ist und sind bei summarischer Betrachtung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung auch keine Interessengegensätze erkennbar, ist der KG für ihre Investitionen keine gem. § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 erhöhte Investitionszulage zu gewähren, wenn sie durch die Einbeziehung der verbundenen KG den KMU-Schwellenwert überschreitet und damit nicht als kleines oder mittleres Unternehmen anzusehen ist.