FG Thüringen - Urteil vom 20.02.1997
II 268/95
Normen:
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nr. 1a ; InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nr. 1b ; InvZulG § 5 Abs. 2 Nr. 2 ;

Erhöhte Investitionszulage gem. § 5 Abs. 2 InvZulG 1993: Auslegung des Begriffs verarbeitendes Gewerbe; Investitionszulage 1993

FG Thüringen, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen II 268/95

DRsp Nr. 2002/4744

Erhöhte Investitionszulage gem. § 5 Abs. 2 InvZulG 1993: Auslegung des Begriffs "verarbeitendes Gewerbe"; Investitionszulage 1993

1. Mangels gesetzlicher Definition richtet sich die Auslegung des Begriffs "verarbeitenden Gewerbes" i.S.d. § 5 Abs. 2 InvzulG nach der Verkehrsauffassung. Hierunter fallen alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Erzeugnisse zu bearbeiten, um dabei andere Produkte herzustellen. 2. Die Gewährung der erhöhten Investitionszulage setzt jedoch voraus, dass mit den im Investitionszeitraum produzierten Gütern auch tatsächlich Umsätze erzielt wurden, da im Gegensatz zu der ertragsteuerlichen Betrachtungsweise bloße Vorbereitungsmaßnahmen investitonszulagenrechtlich nicht begünstigt sind.

Normenkette:

InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nr. 1a ; InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nr. 1b ; InvZulG § 5 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin zum "verarbeitenden Gewerbe" gehört, so daß sich die Investitionszulage von 8. v.H. auf 20 v.H. erhöht.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der schlüsselfertige Anlagenbau. Sie entwickelt, plant, errichtet und vertreibt "schlüsselfertige" großtechnische Anlagen zur Wärme- und Energieerzeugung (Kraft- Wärmekopplung), Wärmerückgewinnung und Wärmeverteilung und betreut deren Finanzierung.