BVerfG - Beschluß vom 03.05.2001
1 BvR 624/00
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; Vergnügungssteuer-Satzung;
Fundstellen:
JuS 2002, 93
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 22.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 9.99
VG Göttingen, vom 07.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 3010/92

Erhöhte Vergnügungssteuer auf Gewaltautomaten

BVerfG, Beschluß vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 624/00

DRsp Nr. 2001/8660

Erhöhte Vergnügungssteuer auf Gewaltautomaten

Die Erhebung einer erhöhten Spielautomatensteuer auf sogenannte Gewaltautomaten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und genügt auch im übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; Vergnügungssteuer-Satzung;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung von kommunalen Vergnügungssteuern auf das Betreiben von so genannten Gewaltspielautomaten.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 a GG.