Erhöhung der Grenzleistung der Stromversorgung als immaterielles Wirtschaftsgut; Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier eines 70jährigen Firmengründers; Werkswohnungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen; Verwirkung durch Schaffung eines Vertrauenstatbestands
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 14 K 187/96
DRsp Nr. 2001/10630
Erhöhung der Grenzleistung der Stromversorgung als immaterielles Wirtschaftsgut; Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier eines 70jährigen Firmengründers; Werkswohnungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen; Verwirkung durch Schaffung eines Vertrauenstatbestands
1. Im Streitfall konnte dahingestellt bleiben, ob Zahlungen, die ein Sägewerk an ein Energieversorgungsunternehmen für die Erhöhung der Grenze des ständig vorgehaltenen Stroms entrichtet, als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig sind oder nur im Wege der Abschreibung eines entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsguts berücksichtigungsfähig sind.2. Aufwendungen für eine am Abend nach dem 70. Geburtstag des Firmengründers und einzigen Kommanditisten einer KG stattgefundene Festveranstaltung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn im Festprogramm der Firmengründer ausdrücklich als Jubilar angesprochen wird und eine Ehrung des Jubilars durch die örtlichen Vereine erfolgte. Gegen die Beurteilung, dass die Aufwendungen insgesamt dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen, spricht nicht die hohe Zahl von 525 geladenen Gästen.
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