FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.07.2015
6 K 6071/12
Normen:
VgStG Bln § 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; Verf Bln Art. 17; SpielbankG Bln § 3; SpielbankG Bln § 4; GewO § 33c; GewO § 33h;

Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin zum 1.1.2011 von 11 % auf 20 % ist nicht verfassungswidrig Überwälzbarkeit auf die Spieler Gesetzgebungskompetenz des Abgeordnetenhauses von Berlin keine Gleichartigkeit mit einer Umsatzsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 6 K 6071/12

DRsp Nr. 2015/14177

Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin zum 1.1.2011 von 11 % auf 20 % ist nicht verfassungswidrig Überwälzbarkeit auf die Spieler Gesetzgebungskompetenz des Abgeordnetenhauses von Berlin keine Gleichartigkeit mit einer Umsatzsteuer

Gegen die Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes für Spielhallen in Berlin von 11 auf 20 % bestehen keine verfassungsrechtlichen bedenken. Denn die Erhöhung kann vom Spielhallenbetreiber auf die Spieler etwa durch Kostensenkungen, wie eine Verringerung der Hallenmieten und/oder durch Umprogrammierungen der Spiele, so dass geringere Auszahlungen an die Spieler erfolgen, umgewälzt werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VgStG Bln § 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; Verf Bln Art. 17; SpielbankG Bln § 3; SpielbankG Bln § 4; GewO § 33c; GewO § 33h;

Tatbestand:

Strittig ist die Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin ab dem 01. Januar 2011 von 11 % auf 20 %.

Die Klägerin wurde im Jahr 1998 als B. GmbH gegründet. gegründet. Satzungsmäßiger Gegenstand der Klägerin ist der Betrieb von Spielhallen aller Art, Billardtischen und der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen einschließlich Internetcafés.