Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. Juni 2017 (Gerichtskostenrechnung zum Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 20. Juni 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 21. Juli 2017 hat sich der Schuldner gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. Juni 2017 gewandt.
II. Über diese Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
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