Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 11. Mai 2017 (Gerichtskostenrechnung zum Kassenzeichen 780017122996) wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg, 1. Zivilkammer, vom 23. November 2016 durch Beschluss vom 4. Mai 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 28. August 2017 hat sich der Schuldner auch gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 11. Mai 2017 gewandt.
II. Soweit diese Eingabe des Schuldners als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen ist, entscheidet darüber beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
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