Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.
Die Entscheidung erfolgt durch die Berichterstatterin, da das Gericht über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren entscheidet (Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier,
Die nach §§
Nach Nr.
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