VG Karlsruhe - Beschluss vom 07.12.2017
A 8 K 12574/17
Normen:
VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 84 Abs. 1 S. 1;

Erinnerung; Fiktive Termingebühr; Gerichtsbescheid; vollständiges Obsiegen

VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen A 8 K 12574/17

DRsp Nr. 2018/694

Erinnerung; Fiktive Termingebühr; Gerichtsbescheid; vollständiges Obsiegen

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.

Normenkette:

VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 84 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Entscheidung erfolgt durch die Berichterstatterin, da das Gericht über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren entscheidet (Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32 EL. 2016, § 165 Rn. 9). Der Gerichtsbescheid vom 08.02.2017 ist mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer ergangen.

Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Erinnerung des Erinnerungsführers ist unbegründet. In dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.05.2017 wurde die Terminsgebühr zu Recht nicht festgesetzt.

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann (sog. fiktive Terminsgebühr).