BVerfG - Beschluss vom 28.06.2017
1 BvR 2324/16
Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4; JBeitrO § 2 Abs. 2; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1 Variante; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 18/16 C
BSG, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 1/16 B
LSG Baden-Württemberg, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4286/14
SG Mannheim, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 1987/14

Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung betreffend die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr; Entstehung der Missbrauchsgebühr als gerichtliche Gebühr mit ihrer Auferlegung durch die Entscheidung des Senats; Erledigung des Antrags auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung der Gerichtskosten

BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 2324/16

DRsp Nr. 2017/10796

Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung betreffend die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr; Entstehung der Missbrauchsgebühr als gerichtliche Gebühr mit ihrer Auferlegung durch die Entscheidung des Senats; Erledigung des Antrags auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung wird verworfen.

Mit der endgültigen Entscheidung über die Erinnerung wird der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung der Gerichtskosten gegenstandslos.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4; JBeitrO § 2 Abs. 2; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1 Variante; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 2. Januar 2017 wurde eine Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen und dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Kostenschuldner) eine Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt. Unter dem 14. Februar 2017 wurde dem Kostenschuldner eine entsprechende Kostenrechnung übersandt. Gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung hat er am 17. Februar 2017 Erinnerung eingelegt sowie die "Aussetzung der Vollziehung" beantragt. Die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.