Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780021103703 - wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 die Beschwerde 1 gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2020 (
Mit ihrer Eingabe vom 11. Februar 2021 wendet sich die Beklagte unter 2 anderem gegen diese Kostenrechnung. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Beklagten, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
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