BGH - Beschluss vom 25.02.2021
I ZB 75/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 168/12
OLG Frankfurt/Main, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 59/18

Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)

BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen I ZB 75/20

DRsp Nr. 2021/4878

Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780021103703 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 die Beschwerde 1 gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2020 (6 W 59/18) auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind von der Beklagten mit der Kostenrechnung vom 29. Januar 2021 zum Kassenzeichen 780021103703 erhoben worden.

Mit ihrer Eingabe vom 11. Februar 2021 wendet sich die Beklagte unter 2 anderem gegen diese Kostenrechnung. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Beklagten, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.