Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 28. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Rücksendung der vom Kläger mit der Bemerkung "Zurückweisung - Diese Ausfertigung entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften" versehenen Kostenrechnung vom 28. Dezember 2016 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach §
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