Gründe
I.
Der Erinnerungsführer war Kläger in den Verfahren 13 K 751/19 H und 13 K 797/19 H. Die Klagen richteten sich jeweils gegen den Haftungsbescheid des Finanzamts F vom 08.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2019 für Steuerschulden der X-UG (haftungsbeschränkt), dessen Aufhebung er begehrte.
In dem Verfahren 13 K 751/19 H erhob der Erinnerungsführer am 22.03.2019 selbst Klage, in dem Verfahren 13 K 797/19 H erhob sein Prozessbevollmächtigter für ihn am 25.03.2019 erneut in derselben Sache Klage.
Das Gericht verband das zuletzt eingegangene Verfahren des Erinnerungsführers (Az.: 13 K 797/19 H) durch Beschluss vom 12.06.2019 wegen doppelter Rechtshängigkeit mit dem zuerst eingegangenen Verfahren (Az.: 13 K 751/19 H) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte es unter dem Az. 13 K 751/19 H fort. In diesem Verfahren nahm der Erinnerungsführer die Klage mit Schriftsatz vom 17.05.2020 zurück.