FG Düsseldorf - Beschluss vom 30.12.2021
13 Ko 2594/21 GK
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5;

Erinnerung gegen den Kostenansatz für die Erhebung einer Klage beim Finanzgericht

FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2021 - Aktenzeichen 13 Ko 2594/21 GK

DRsp Nr. 2022/3617

Erinnerung gegen den Kostenansatz für die Erhebung einer Klage beim Finanzgericht

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer war Kläger in den Verfahren 13 K 751/19 H und 13 K 797/19 H. Die Klagen richteten sich jeweils gegen den Haftungsbescheid des Finanzamts F vom 08.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2019 für Steuerschulden der X-UG (haftungsbeschränkt), dessen Aufhebung er begehrte.

In dem Verfahren 13 K 751/19 H erhob der Erinnerungsführer am 22.03.2019 selbst Klage, in dem Verfahren 13 K 797/19 H erhob sein Prozessbevollmächtigter für ihn am 25.03.2019 erneut in derselben Sache Klage.

Das Gericht verband das zuletzt eingegangene Verfahren des Erinnerungsführers (Az.: 13 K 797/19 H) durch Beschluss vom 12.06.2019 wegen doppelter Rechtshängigkeit mit dem zuerst eingegangenen Verfahren (Az.: 13 K 751/19 H) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte es unter dem Az. 13 K 751/19 H fort. In diesem Verfahren nahm der Erinnerungsführer die Klage mit Schriftsatz vom 17.05.2020 zurück.