Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 3. November 2020, Kassenzeichen 780020145626, wird zurückgewiesen.
1. Der Antrag der Klägerin, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. März 2019 - IV ZR 30/18, juris m.w.N.).
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