Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020150367 - wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 die Anhörungsrüge der Klägerin gegen die Verwerfung ihres Ablehnungsgesuchs im Beschluss des Senats vom 23. April 2020 auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sind mit der Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780020150367 vom 25. November 2020 von der Klägerin erhoben worden. Mit ihrer Erinnerung vom 7. Dezember 2020 wendet sich die Klägerin gegen diese Kostenrechnung. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Klägerin, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
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