BVerwG - Beschluss vom 20.12.2019
6 KSt 3.19 (6 B 60.19)
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Erinnerung gegen den Kostenansatz in einer Kostenrechnung; Antrag auf Prozesskostenhilfe

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 6 KSt 3.19 (6 B 60.19)

DRsp Nr. 2020/2371

Erinnerung gegen den Kostenansatz in einer Kostenrechnung; Antrag auf Prozesskostenhilfe

Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes schuldet gemäß § 29 Nr. 1 GKG derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 5. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 8. Dezember 2019, mit dem er die Kostenrechnung vom 5. Dezember 2019 als "unzulässig" bezeichnet und den Kosten für Kopien "in vollem Umfang" widerspricht, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 60.19 geführte Beschwerdeverfahren des Klägers zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 5. Dezember 2019 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.