Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 5. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Das Schreiben des Klägers vom 8. Dezember 2019, mit dem er die Kostenrechnung vom 5. Dezember 2019 als "unzulässig" bezeichnet und den Kosten für Kopien "in vollem Umfang" widerspricht, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen BVerwG
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach §
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