Die Erinnerung des Beklagten vom 22. November 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 11. Februar 2021 (Kostenrechnung vom 12. Februar 2021, Kassenzeichen 780021106072) wird zurückgewiesen.
I.
1. Mit seinem als Erinnerung auszulegenden Schreiben vom 22. November 2021 beantragt der Beklagte, wegen vermeintlich unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) beziehungsweise wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Kosten abzusehen.
2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
II.
1. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).
2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.
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