BGH - Beschluss vom 30.11.2021
IX ZB 61/20
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 3; ZPO § 516 Abs. 3; KV GKG Nr. 1822;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1490/15
OLG Thüringen, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 716/20

Erinnerung gegen den Kostenansatz wegen vermeintlich unrichtiger Sachbehandlung

BGH, Beschluss vom 30.11.2021 - Aktenzeichen IX ZB 61/20

DRsp Nr. 2022/1841

Erinnerung gegen den Kostenansatz wegen vermeintlich unrichtiger Sachbehandlung

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 22. November 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 11. Februar 2021 (Kostenrechnung vom 12. Februar 2021, Kassenzeichen 780021106072) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 3; ZPO § 516 Abs. 3; KV GKG Nr. 1822;

Gründe

I.

1. Mit seinem als Erinnerung auszulegenden Schreiben vom 22. November 2021 beantragt der Beklagte, wegen vermeintlich unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) beziehungsweise wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Kosten abzusehen.

2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuweichen, besteht nicht.

II.

1. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).

2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.