BFH - Beschluss vom 18.01.2024
IX E 1/24
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66; FGO § 62 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 125
BFH/NV 2024, 408

Erinnerung gegen die Kostenschuldnerstellung; Fehlende Prozessvollmacht im Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 18.01.2024 - Aktenzeichen IX E 1/24

DRsp Nr. 2024/1278

Erinnerung gegen die Kostenschuldnerstellung; Fehlende Prozessvollmacht im Beschwerdeverfahren

NV: Über die Stellung als Kostenschuldner ist in der Kostengrundentscheidung zu entscheiden. In einem Erinnerungsverfahren kann dies nicht mehr angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, Rz 12).

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 08.12.2023 - KostL 1636/23 (IX B 53/23) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66; FGO § 62 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) war ausweislich des Urteilsrubrums neben Frau ... Kläger und damit Beteiligter des vor dem Finanzgericht (FG) Münster wegen Einkommensteuer für 2016 geführten Verfahrens. Mit Urteil vom 24.05.2023 - 10 K 3420/19 E wies das FG die Klage ab.

Mit Schriftsatz vom 05.07.2023 legte Rechtsanwalt ... im Namen des Klägers und Frau ... gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein. Am 07.07.2023 ging ein weiteres gleichlautendes, vom Kläger eigenhändig unterschriebenes Schreiben ein.