LSG Thüringen - Beschluss vom 23.12.2021
L 1 SF 477/21 E
Normen:
GKG § 21;

Erinnerung gegen einen KostenansatzNachforderung weiterer Kosten nach Erstellung eines GutachtensÜberschreitung eines Kostenvorschusses

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.12.2021 - Aktenzeichen L 1 SF 477/21 E

DRsp Nr. 2022/9623

Erinnerung gegen einen Kostenansatz Nachforderung weiterer Kosten nach Erstellung eines Gutachtens Überschreitung eines Kostenvorschusses

1. Wendet sich der Kläger nach Erstellung eines Gutachtens nach § 109 SGG gegen eine Nachforderung weiterer Kosten, so ist die Erinnerung nach § 178 SGG statthafter Rechtsbehelf, eine Erinnerung nach GKG findet nicht statt.2,.§ 109 SGG enthält keine Regelung darüber, wie die Kosten für ein Gutachten gegenüber dem Kläger konkret geltend gemacht werden. § 21 Abs. 1 GKG analog ermöglicht, von einer Kostenerhebung u. a. dann abzusehen, wenn ein Gutachten unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder der Sachverständige gegen § 8a Abs. 4 JVEG verstößt.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21;

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Ansatz der Urkundsbeamtin (UKB) beim Thüringer Landessozialgericht (ThürLSG), wonach sie zu weiteren 228,82 EUR herangezogen wird.