BFH - Beschluß vom 07.10.1999
XI E 2/99
Normen:
GKG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 456

Erinnerung gegen Kostenansatz

BFH, Beschluß vom 07.10.1999 - Aktenzeichen XI E 2/99

DRsp Nr. 2000/448

Erinnerung gegen Kostenansatz

Mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz können keine Einwendungen gegen die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Gerichtsentscheidung erhoben werden. Das gilt auch im Hinblick auf eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatte gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) ... "Gegenvorstellung und Beschwerde" eingelegt, die der erkennende Senat als Beschwerde angesehen und mit Beschluß vom 10. August 1998 XI B 62/98 als unzulässig verworfen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kostenschuldner auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung Kosten in Höhe von ... DM angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung und macht geltend, Kosten hätten nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht erhoben werden dürfen. Die "Gegenvorstellung und Grundrechtsrüge nach § 90 II BVerfGG" hätte der Senat nicht als Beschwerde behandeln dürfen. Da der Senat insoweit über einen nicht gestellten Antrag entschieden habe, sei er nicht als gesetzlicher Richter, sondern willkürlich tätig geworden. Die Vorsitzende Richterin sei wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, da sie die Verantwortung für die Einhaltung der Verfassungsgrundsätze trage.