I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatte gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) ... "Gegenvorstellung und Beschwerde" eingelegt, die der erkennende Senat als Beschwerde angesehen und mit Beschluß vom 10. August 1998 XI B 62/98 als unzulässig verworfen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kostenschuldner auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung Kosten in Höhe von ... DM angesetzt.
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung und macht geltend, Kosten hätten nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht erhoben werden dürfen. Die "Gegenvorstellung und Grundrechtsrüge nach §
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