I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) gegen den Kostenansatz vom 19. Juni 1998 in dem Verfahren VI 169/94 durch den Beschluß vom 10. Juli 1998 I 181/98 und den Antrag auf Nichterhebung der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch Beschluß vom 22. Juli 1998 VI 169/94 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Erinnerungsführerin.
II. Die Beschwerden --deren Verbindung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Senat für zweckmäßig hält-- sind nicht statthaft und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132, § 155 FGO i.V.m. §
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