BFH - Beschluß vom 13.11.1998
VII B 203/98; VII B 230/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 940

Erinnerung in Kostensachen; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 13.11.1998 - Aktenzeichen VII B 203/98; VII B 230/98

DRsp Nr. 1999/4222

Erinnerung in Kostensachen; Beschwerde

Die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unanfechtbar.

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) gegen den Kostenansatz vom 19. Juni 1998 in dem Verfahren VI 169/94 durch den Beschluß vom 10. Juli 1998 I 181/98 und den Antrag auf Nichterhebung der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch Beschluß vom 22. Juli 1998 VI 169/94 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Erinnerungsführerin.

II. Die Beschwerden --deren Verbindung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Senat für zweckmäßig hält-- sind nicht statthaft und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132, § 155 FGO i.V.m. § 574 Satz 2 der Zivilprozeßordnung).