OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.02.2021
4 M 154/20
Normen:
KAG LSA § 13 Abs. 3b;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 420/20

Erkennbarkeit der einen Abfallgebührenbescheid erlassenen Behörde

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 4 M 154/20

DRsp Nr. 2021/3457

Erkennbarkeit der einen Abfallgebührenbescheid erlassenen Behörde

1. Für die Erkennbarkeit der den Verwaltungsakt erlassenen Behörde genügt es, wenn sich diese durch Auslegung ermitteln lässt.2. Für die aus der organschaftlichen Vertretung folgenden Bindungswirkung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde ausdrücklich erklärt, für die dahinterstehende Körperschaft zu handeln.

Normenkette:

KAG LSA § 13 Abs. 3b;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2020 vom 27. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2020 zu Unrecht angeordnet.