BVerwG - Beschluss vom 13.02.2017
9 B 37.16
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GrStG § 33 Abs. 1 S. 1; GrStG § 34 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 175
HFR 2017, 775
NVwZ-RR 2017, 429
NVwZ-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 670/14 KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10971/15

Erlass der Grundsteuer wegen einer Minderung des normalen Rohertrags; Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen 9 B 37.16

DRsp Nr. 2017/3629

Erlass der Grundsteuer wegen einer Minderung des normalen Rohertrags; Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien

Ob und gegebenenfalls in welchen Internetformaten leerstehende Mieträume beworben werden müssen, damit der Steuerschuldner sich nachhaltig um die Vermietung der Räume bemüht und deshalb die auf dem Leerstand beruhende Ertragsminderung nicht im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG zu vertreten hat, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14 542,11 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GrStG § 33 Abs. 1 S. 1; GrStG § 34 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf den sie allein gestützt ist, liegt nicht vor.