OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2017
14 A 737/16
Normen:
GrStG § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1479/13

Erlaß der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung; Konkrete Darlegung der Vermietungsbemühungen durch die von den Nießbrauchern beauftragten Maklerinnen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 14 A 737/16

DRsp Nr. 2018/2121

Erlaß der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung; Konkrete Darlegung der Vermietungsbemühungen durch die von den Nießbrauchern beauftragten Maklerinnen

Ist eine Ertragsminderung durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht im Sinne des Grundsteuergesetzes zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung des Objektcharakters, des Objektwert, der Marktstruktur und der Marktsituation vor Ort zu prüfen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 368,74 € festgesetzt.

Normenkette:

GrStG § 33 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).