BVerfG - Beschluss vom 08.05.2019
2 BvQ 41/19
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2019, 2077
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 230/18

Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Antrag bzgl. der vorläufigen Aufhebung eines Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

BVerfG, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 2 BvQ 41/19

DRsp Nr. 2019/7680

Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Antrag bzgl. der vorläufigen Aufhebung eines Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1;

[Gründe]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.