BFH - Urteil vom 07.04.2022
III R 4/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO § 227 S. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1069
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2800/18

Erlass einer Kindergeldrückforderung aus BilligkeitsgründenAblehnung eines Erlassantrages durch eine unzuständige FamilienkasseZuständigkeit für die Entscheidung über einen Erlass nach der Verwaltungshoheit

BFH, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen III R 4/21

DRsp Nr. 2022/11625

Erlass einer Kindergeldrückforderung aus Billigkeitsgründen Ablehnung eines Erlassantrages durch eine unzuständige Familienkasse Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Erlass nach der Verwaltungshoheit

1. NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Erlass einer Kindergeldrückforderung) bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 – III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712). 2. NV: Lehnt die hiernach unzuständige Familienkasse einen Erlassantrag ab, so hat sie die Kosten des anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens auch insoweit zu tragen, als der Kläger ohne Erfolg die Verpflichtung zum Erlass begehrt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23.09.2020 – 3 K 2800/18, der Ablehnungsbescheid vom 13.07.2018 sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.10.2018 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO § 227 S. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.