BFH - Urteil vom 25.02.2021
III R 36/19
Normen:
FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11; AO § 16, § 17, § 125 Abs. 1, § 127, § 222 Satz 1; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 65 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 247
BFH/NV 2021, 956
BStBl II 2021, 712
DStRE 2021, 922
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3317/18 AO

Sachliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit - Inkasso-Service Familienkasse für die Entscheidung über die Stundung von zurückgeforderten Kindergeldbeträgen

BFH, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen III R 36/19

DRsp Nr. 2021/9072

Sachliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit – Inkasso-Service Familienkasse für die Entscheidung über die Stundung von zurückgeforderten Kindergeldbeträgen

1. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG räumt dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nur die Befugnis ein, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden einer anderen Familienkasse zu übertragen. 2. Für die örtliche Zuständigkeit gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit, d.h. die Zuständigkeit umfasst grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung). Eine abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit setzt daher eine Übertragung der Gesamtzuständigkeit für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten voraus.