BFH - Urteil vom 07.04.2022
III R 33/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO §§ 16 ff.;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 824
FamRZ 2022, 1282
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5255/17

Erlass von Bescheiden durch eine sachlich unzuständige BehördeErlass und Stundung von KindergeldrückforderungenUnzuständigkeit einer Familienkasse

BFH, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen III R 33/20

DRsp Nr. 2022/9503

Erlass von Bescheiden durch eine sachlich unzuständige Behörde Erlass und Stundung von Kindergeldrückforderungen Unzuständigkeit einer Familienkasse

1. NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Erlass einer Kindergeldrückforderung) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 – III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712). 2. NV: Lehnt die hiernach unzuständige Familienkasse einen Erlassantrag ab, so hat sie die Kosten des anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens auch insoweit zu tragen, als der Kläger ohne Erfolg die Verpflichtung zum Erlass begehrt hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.09.2019 – 5 K 5255/17, der Ablehnungsbescheid vom 09.06.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2017 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO §§ 16 ff.;

Gründe

I.