BFH vom 17.12.1993
IV B 21/93

Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO)

BFH, vom 17.12.1993 - Aktenzeichen IV B 21/93

DRsp Nr. 1997/8638

Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO)

Der Erlaß aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt neben Erlaßbedürftigkeit auch Erlaßwürdigkeit voraus. Die Erlaßwürdigkeit ist u.a. zu verneinen, wenn jahrelang keine Steuererklärungen abgegeben wurden, so daß das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen jeweils schätzen mußte. Der Billigkeitserlaß ist grundsätzlich nicht dazu bestimmt, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen.

Für die Praxis:

Eine sachliche Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren kommt jedoch weiterhin in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.