FG München - Urteil vom 19.12.2007
14 K 4704/05
Normen:
ZK Art. 232 Abs. 2 Buchst. a ; ZK Art. 239 Abs. 1 ; ZKDV Art. 899 ; AO § 227 ; AO § 240 ; FGO § 101 ; FGO § 102 ;

Erlass von Zoll und Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

FG München, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 14 K 4704/05

DRsp Nr. 2008/4003

Erlass von Zoll und Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Umstand, dass der EU-Beitritt Polens drei Wochen nach der streitgegenständlichen Einfuhr erfolgt ist, begründet keinen besonderen Umstand für den Erlass von Einfuhrabgaben.

Normenkette:

ZK Art. 232 Abs. 2 Buchst. a ; ZK Art. 239 Abs. 1 ; ZKDV Art. 899 ; AO § 227 ; AO § 240 ; FGO § 101 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass von Einfuhrabgaben und Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen hat.

Der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) forderte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 18. Mai 2004 vom Kläger Einfuhrabgaben i.H.v. insgesamt 4.484,42 EUR an, weil er am 8. April 2004 mit seinem in Polen zugelassen Pkw nach Deutschland eingereist ist und zu diesem Zeitpunkt in Deutschland ansässig gewesen sei. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2004 als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage (14 K 3554/04) wurde durch Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2007 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 17. März 2005 beantragte der Kläger, die Abgabenschuld nebst eventuellen Säumniszuschlägen zu erlassen.