BFH - Urteil vom 18.11.2003
VII R 5/02
Normen:
AO § 47 § 122 Abs. 2 § 169 § 231 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1057
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 309/99
BFH, vom 22.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen V R 44/98

Erledigung der Hauptsache; Eintritt der Zahlungsverjährung

BFH, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen VII R 5/02

DRsp Nr. 2004/8138

Erledigung der Hauptsache; Eintritt der Zahlungsverjährung

1. Erlischt ein Haftungsanspruch durch Eintritt der Zahlungsverjährung, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Vorentscheidung ist damit gegenstandslos geworden.2. Da der Zahlungsanspruch des FA gegen den Steuer- bzw. Haftungsschuldner auch während eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Steuer- oder Haftungsschuld verjähren und damit erlöschen kann, ist der Erlöschenstatbestand des Eintritt der Zahlungsverjährung vorab in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und zu beachten.

Normenkette:

AO § 47 § 122 Abs. 2 § 169 § 231 ;

Gründe: